Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (Israel)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 225/1982Bundesgesetzblatt Nr. 225 aus 1982,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7Artikel 7
Index
29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen
Text
Artikel 7
(1)Absatz eins,Die Anträge auf Vollstreckung einer Kostenentscheidung (Artikel 18 und 19 des Übereinkommens) können von den beteiligten Parteien unmittelbar bei dem zuständigen Gericht gestellt werden.
(2)Absatz 2,Die im Artikel 19 Absatz 2 Zahl 3 des Übereinkommens vorgesehene Übersetzung kann auch von einer nach dem Recht des Staates, in dem die Entscheidung gefällt worden ist, hiezu befugten Person beglaubigt werden.
(3)Absatz 3,Die Erklärung des zuständigen Gerichtes, daß die Kostenentscheidung die Rechtskraft erlangt hat, bedarf keiner Bestätigung der höchsten Justizverwaltungsbehörde in dem ersuchenden Staat nach Artikel 19 Absatz 3 Satz 2 des Übereinkommens.
Schlagworte
Rechtskraftbestätigung, Dolmetscher
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2014
Dokumentnummer
NOR12032794
Alte Dokumentnummer
N2198216335T