Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Europäisches Übereinkommen über die Übermittlung von Anträgen auf Verfahrenshilfe
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 190/1982Bundesgesetzblatt Nr. 190 aus 1982,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Text
Artikel 1
Jede Person, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei hat und im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei Verfahrenshilfe in Zivil-, Handels- oder Verwaltungssachen beantragen will, kann ihren Antrag in dem Staat einreichen, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Dieser Staat übermittelt den Antrag dem anderen Staat.
Schlagworte
Zivilsache, Handelssache
Zuletzt aktualisiert am
11.10.2017
Dokumentnummer
NOR12032772
Alte Dokumentnummer
N2198216086T