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Art. 2

Fassungen
ab 16.03.1982 — BGBl. Nr. 190/1982 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 heute16.03.1982 BGBl. Nr. 190/1982 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Europäisches Übereinkommen über die Übermittlung von Anträgen auf Verfahrenshilfe

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 190 aus 1982,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

16.03.1982BGBl. Nr. 190/1982

Außerkrafttretensdatum

Index

29/03 Zivilprozess

Text

Artikel 2

  1. Absatz eins,Jede Vertragspartei bestimmt eine oder mehrere Übermittlungsstellen, welche die Anträge auf Verfahrenshilfe unmittelbar der nachstehend bezeichneten ausländischen Stelle übermitteln.
  2. Absatz 2,Jede Vertragspartei bestimmt ferner eine zentrale Empfangsstelle, welche die aus einer anderen Vertragspartei kommenden Anträge auf Verfahrenshilfe entgegennimmt und das weitere veranlaßt.

    Bundesstaaten und Staaten mit mehreren Rechtssystemen steht es frei, mehrere zentrale Stellen zu bestimmen.

Anmerkung

Zu Abs. 1: Bezirksgerichte.
Zu Abs. 2: Bundesministerium für Justiz.

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2017

Gesetzesnummer

10002573

Dokumentnummer

NOR12032773

alte Dokumentnummer

N2198216087T