Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Europäisches Übereinkommen über die Übermittlung von Anträgen auf Verfahrenshilfe
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 190/1982Bundesgesetzblatt Nr. 190 aus 1982,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Text
Artikel 3
(1)Absatz eins,Die Übermittlungsstelle ist dem Antragsteller behilflich, damit dem Antrag alle Unterlagen beigefügt sind, die nach ihrer Kenntnis für seine Beurteilung erforderlich sind. Sie ist dem Antragsteller auch beim Beschaffen der notwendigen Übersetzungen behilflich.
Sie kann die Übermittlung des Antrags ablehnen, falls er offensichtlich mutwillig erscheint.
(2)Absatz 2,Die zentrale Empfangsstelle übermittelt den Antrag der Behörde, die zuständig ist, darüber zu entscheiden. Sie unterrichtet die Übermittlungsstelle über alle Schwierigkeiten bei der Prüfung des Antrags sowie über die Entscheidung der zuständigen Behörde.
Zuletzt aktualisiert am
11.10.2017
Dokumentnummer
NOR12032774
Alte Dokumentnummer
N2198216088T