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Art. 3

Fassungen
ab 16.03.1982 — BGBl. Nr. 190/1982 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3 heute16.03.1982 BGBl. Nr. 190/1982 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Europäisches Übereinkommen über die Übermittlung von Anträgen auf Verfahrenshilfe

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 190 aus 1982,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

16.03.1982BGBl. Nr. 190/1982

Außerkrafttretensdatum

Index

29/03 Zivilprozess

Text

Artikel 3

  1. Absatz eins,Die Übermittlungsstelle ist dem Antragsteller behilflich, damit dem Antrag alle Unterlagen beigefügt sind, die nach ihrer Kenntnis für seine Beurteilung erforderlich sind. Sie ist dem Antragsteller auch beim Beschaffen der notwendigen Übersetzungen behilflich.

    Sie kann die Übermittlung des Antrags ablehnen, falls er offensichtlich mutwillig erscheint.

  2. Absatz 2,Die zentrale Empfangsstelle übermittelt den Antrag der Behörde, die zuständig ist, darüber zu entscheiden. Sie unterrichtet die Übermittlungsstelle über alle Schwierigkeiten bei der Prüfung des Antrags sowie über die Entscheidung der zuständigen Behörde.

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2017

Gesetzesnummer

10002573

Dokumentnummer

NOR12032774

Alte Dokumentnummer

N2198216088T