Rechtstracker.at

Art. 35

Fassungen
ab 21.08.1982 — BGBl. Nr. 319/1982 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 35 heute21.08.1982 BGBl. Nr. 319/1982 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Berner Übereinkunft (Pariser Fassung)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 319 aus 1982,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 35

Inkrafttretensdatum

21.08.1982BGBl. Nr. 319/1982

Außerkrafttretensdatum

Index

29/06 Urheberrecht

Text

Artikel 35

  1. Absatz eins,Diese Übereinkunft bleibt ohne zeitliche Begrenzung in Kraft.
  2. Absatz 2,Jedes Land kann diese Fassung der Übereinkunft durch eine an den Generaldirektor gerichtete Notifikation kündigen. Diese Kündigung gilt auch als Kündigung aller früheren Fassungen und hat nur Wirkung für das Land, das sie erklärt hat; für die übrigen Verbandsländer bleibt die Übereinkunft in Kraft und wirksam.
  3. Absatz 3,Die Kündigung wird ein Jahr nach dem Tag wirksam, an dem die Notifikation beim Generaldirektor eingegangen ist.
  4. Absatz 4,Das in diesem Artikel vorgesehene Kündigungsrecht kann von einem Land nicht vor Ablauf von fünf Jahren nach dem Zeitpunkt ausgeübt werden, in dem es Mitglied des Verbands geworden ist.

Anmerkung

Siehe die Schutzklausel zugunsten der RBÜ in der Zusatzerklärung
zum Art. XVII WUA (PF), BGBl. Nr. 293/1982.

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2019

Gesetzesnummer

10002575

Dokumentnummer

NOR12032963

alte Dokumentnummer

N2198227025S