Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Berner Übereinkunft (Pariser Fassung)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 319/1982Bundesgesetzblatt Nr. 319 aus 1982,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 35Artikel 35
Text
Artikel 35
(1)Absatz eins,Diese Übereinkunft bleibt ohne zeitliche Begrenzung in Kraft.
(2)Absatz 2,Jedes Land kann diese Fassung der Übereinkunft durch eine an den Generaldirektor gerichtete Notifikation kündigen. Diese Kündigung gilt auch als Kündigung aller früheren Fassungen und hat nur Wirkung für das Land, das sie erklärt hat; für die übrigen Verbandsländer bleibt die Übereinkunft in Kraft und wirksam.
(3)Absatz 3,Die Kündigung wird ein Jahr nach dem Tag wirksam, an dem die Notifikation beim Generaldirektor eingegangen ist.
(4)Absatz 4,Das in diesem Artikel vorgesehene Kündigungsrecht kann von einem Land nicht vor Ablauf von fünf Jahren nach dem Zeitpunkt ausgeübt werden, in dem es Mitglied des Verbands geworden ist.
Anmerkung
Siehe die Schutzklausel zugunsten der RBÜ in der Zusatzerklärung
zum Art. XVII WUA (PF), BGBl. Nr. 293/1982.
Zuletzt aktualisiert am
17.05.2019
Dokumentnummer
NOR12032963
alte Dokumentnummer
N2198227025S