Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Berner Übereinkunft (Pariser Fassung)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 319/1982Bundesgesetzblatt Nr. 319 aus 1982,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 36Artikel 36
Text
Artikel 36
(1)Absatz eins,Jedes Vertragsland dieser Übereinkunft verpflichtet sich, gemäß seiner Verfassung die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um die Anwendung dieser Übereinkunft zu gewährleisten.
(2)Absatz 2,Es besteht Einverständnis darüber, daß jedes Land in dem Zeitpunkt, in dem es durch diese Übereinkunft gebunden wird, nach seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften in der Lage sein muß, den Bestimmungen dieser Übereinkunft Wirkung zu verleihen.
Schlagworte
Rechtsanpassung, Transformation
Zuletzt aktualisiert am
17.05.2019
Dokumentnummer
NOR12032964
alte Dokumentnummer
N2198227026S