Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen über die Verbreitung der durch Satelliten übertragenen programmtragenden Signale
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 335/1982Bundesgesetzblatt Nr. 335 aus 1982,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Text
Artikel 1
Für die Zwecke dieses Übereinkommens bedeutet
„Signal“ einen elektronisch erzeugten, zur Übertragung von Programmen geeigneten Träger;
„Programm“ eine aufgenommene oder nicht aufgenommene Gesamtheit von Bildern, Tönen oder beiden, die in den letztlich zum Zweck der Verbreitung ausgestrahlten Signalen enthalten ist;
„Satellit“ jede zur Übertragung von Signalen geeignete Vorrichtung im außerirdischen Raum;
„ausgestrahltes Signal“ jedes an oder über einen Satelliten geleitete programmtragende Signal;
„abgeleitetes Signal“ ein Signal, das durch Änderung der technischen Merkmale des ausgestrahlten Signals gewonnen wird, gleichviel ob inzwischen eine oder mehrere Festlegungen vorgenommen worden sind;
„Ursprungsunternehmen“ die natürliche oder juristische Person, die darüber entscheidet, welches Programm die ausgestrahlten Signale tragen werden;
„Verbreiter“ die natürliche oder juristische Person, die über die Übertragung der abgeleiteten Signale an die Allgemeinheit oder einen Teil der Allgemeinheit entscheidet;
„Verbreitung“ die Tätigkeit, durch die ein Verbreiter abgeleitete Signale an die Allgemeinheit oder einen Teil der Allgemeinheit überträgt.
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2018
Dokumentnummer
NOR12032888
Alte Dokumentnummer
N2198225451S