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Art. 1

Fassungen
ab 06.08.1982 — BGBl. Nr. 335/1982 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 heute06.08.1982 BGBl. Nr. 335/1982 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen über die Verbreitung der durch Satelliten übertragenen programmtragenden Signale

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 335 aus 1982,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

06.08.1982BGBl. Nr. 335/1982

Außerkrafttretensdatum

Index

29/06 Urheberrecht

Text

Artikel 1

Für die Zwecke dieses Übereinkommens bedeutet

  1. Litera i
    „Signal“ einen elektronisch erzeugten, zur Übertragung von Programmen geeigneten Träger;
  2. Sub-Litera, i, i
    „Programm“ eine aufgenommene oder nicht aufgenommene Gesamtheit von Bildern, Tönen oder beiden, die in den letztlich zum Zweck der Verbreitung ausgestrahlten Signalen enthalten ist;
  3. iii
    „Satellit“ jede zur Übertragung von Signalen geeignete Vorrichtung im außerirdischen Raum;
  4. Sub-Litera, i, v
    „ausgestrahltes Signal“ jedes an oder über einen Satelliten geleitete programmtragende Signal;
  5. Litera v
    „abgeleitetes Signal“ ein Signal, das durch Änderung der technischen Merkmale des ausgestrahlten Signals gewonnen wird, gleichviel ob inzwischen eine oder mehrere Festlegungen vorgenommen worden sind;
  6. Sub-Litera, v, i
    „Ursprungsunternehmen“ die natürliche oder juristische Person, die darüber entscheidet, welches Programm die ausgestrahlten Signale tragen werden;
  7. vii
    „Verbreiter“ die natürliche oder juristische Person, die über die Übertragung der abgeleiteten Signale an die Allgemeinheit oder einen Teil der Allgemeinheit entscheidet;
  8. viii
    „Verbreitung“ die Tätigkeit, durch die ein Verbreiter abgeleitete Signale an die Allgemeinheit oder einen Teil der Allgemeinheit überträgt.

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2018

Gesetzesnummer

10002578

Dokumentnummer

NOR12032888

Alte Dokumentnummer

N2198225451S