Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen über die Verbreitung der durch Satelliten übertragenen programmtragenden Signale
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 335/1982Bundesgesetzblatt Nr. 335 aus 1982,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Text
Artikel 2
(1)Absatz eins,Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, angemessene Maßnahmen zu treffen, um die Verbreitung von programmtragenden Signalen in seinem Hoheitsgebiet oder von seinem Hoheitsgebiet aus durch einen Verbreiter zu verhindern, für den die an den Satelliten ausgestrahlten oder darüber geleiteten Signale nicht bestimmt sind. Diese Verpflichtung gilt für den Fall, daß das Ursprungsunternehmen Staatsangehöriger eines anderen Vertragsstaats ist und die verbreiteten Signale abgeleitete Signale sind.
(2)Absatz 2,In jedem Vertragsstaat, in dem die Anwendung der in Absatz 1 vorgesehenen Maßnahmen zeitlich begrenzt ist, wird deren Dauer durch innerstaatliche Rechtsvorschriften festgelegt. Diese Dauer wird dem Generalsekretär der Vereinten Nationen bei der Ratifikation, der Annahme oder dem Beitritt oder, wenn die diesbezüglichen innerstaatlichen Rechtsvorschriften später in Kraft treten oder geändert werden, innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten der Rechtsvorschriften oder ihrer Änderung schriftlich notifiziert.
(3)Absatz 3,Die in Absatz 1 vorgesehene Verpflichtung gilt nicht für die Verbreitung von abgeleiteten Signalen, die von Signalen stammen, die bereits durch einen Verbreiter, für den die ausgestrahlten Signale bestimmt waren, verbreitet worden sind.
Anmerkung
1. Zur internationalen Anknüpfung siehe auch Art. 8 Abs. 2.
2. Österreich gewährt den nach Abs. 1 vorgesehenen Schutz durch Maßnahmen des Fernmelderechts.
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2018
Dokumentnummer
NOR12032889
Alte Dokumentnummer
N2198225452S