Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Internationale Klassifikation von Waren (Genfer Fassung)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 340/1982Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1982,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
29/07 Gewerblicher Rechtsschutz
Text
Artikel 2
Rechtliche Bedeutung und Anwendung der Klassifikation
(1)Absatz eins,Vorbehaltlich der sich aus diesem Abkommen ergebenden Verpflichtungen hat die Klassifikation die Wirkung, die ihr jedes Land des besonderen Verbandes beilegt. Insbesondere bindet die Klassifikation die Länder des besonderen Verbandes weder hinsichtlich der Beurteilung des Schutzumfanges der Marke noch hinsichtlich der Anerkennung der Dienstleistungsmarken.
(2)Absatz 2,Jedes Land des besonderen Verbandes behält sich vor, die Klassifikation als Haupt- oder Nebenklassifikation anzuwenden.
(3)Absatz 3,Die zuständigen Behörden der Länder des besonderen Verbandes werden in den Urkunden und amtlichen Veröffentlichungen über die Eintragung von Marken die Nummern der Klassen der Klassifikation angeben, in welche die Waren oder Dienstleistungen gehören, für welche die Marke eingetragen ist.
(4)Absatz 4,Die Tatsache, daß eine Benennung in die alphabetische Liste aufgenommen ist, berührt in keiner Weise die Rechte, die an dieser Benennung etwa bestehen.
Anmerkung
Zum Abs. 2: § 17 Abs. 1 Z 5 MSchG, BGBl. Nr. 260/1970:
Hauptklassifikation.
Zuletzt aktualisiert am
12.07.2019
Dokumentnummer
NOR12032901
alte Dokumentnummer
N2198225582S