(2)Absatz 2,a) Der Generaldirektor kann und, wenn der Sachverständigenausschuß es beantragt, wird Länder außerhalb des besonderen Verbandes, die Mitglieder der Organisation oder Vertragsparteien der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums sind, einladen, sich den (Anm.: Richtig: in den) Sitzungen des Sachverständigenausschusses durch Beobachter vertreten zu lassen.a) Der Generaldirektor kann und, wenn der Sachverständigenausschuß es beantragt, wird Länder außerhalb des besonderen Verbandes, die Mitglieder der Organisation oder Vertragsparteien der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums sind, einladen, sich den Anmerkung, Richtig: in den) Sitzungen des Sachverständigenausschusses durch Beobachter vertreten zu lassen.
b)Litera b Der Generaldirektor lädt die auf dem Gebiet der Marken spezialisierten zwischenstaatlichen Organisationen, von deren Mitgliedsländern mindestens eines dem besonderen Verband angehört, ein, sich in den Sitzungen des Sachverständigenausschusses durch Beobachter vertreten zu lassen.
c)Litera c Der Generaldirektor kann und, wenn der Sachverständigenausschuß es beantragt, wird Vertreter anderer zwischenstaatlicher und internationaler nichtstaatlicher Organisationen einladen, an den sie interessierenden Beratungen teilzunehmen.