Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Internationale Klassifikation von Waren (Genfer Fassung)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 340/1982Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1982,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Index
29/07 Gewerblicher Rechtsschutz
Text
Artikel 4
Notifikation, Inkrafttreten und Veröffentlichung der Abänderungen
(1)Absatz eins,Das Internationale Büro notifiziert den zuständigen Behörden der Länder des besonderen Verbandes die vom Sachverständigenausschuß beschlossenen Abänderungen sowie die Empfehlungen des Sachverständigenausschusses. Die Änderungen treten sechs Monate nach dem Zeitpunkt der Absendung der Notifikation in Kraft. Jede andere Abänderung tritt zu dem Zeitpunkt in Kraft, den der Sachverständigenausschuß bei der Annahme der Abänderung festlegt.
(2)Absatz 2,Das Internationale Büro nimmt die in Kraft getretenen Abänderungen in die Klassifikation auf. Diese Abänderungen werden in den Zeitschriften veröffentlicht, die von der in Artikel 5 genannten Versammlung bestimmt werden.
Anmerkung
„Internationales Büro“: Art. 1 Abs. 3 Z i.
Zuletzt aktualisiert am
12.07.2019
Dokumentnummer
NOR12032903
alte Dokumentnummer
N2198225584S