Rechtstracker.at

Art. 9

Fassungen
ab 12.01.1982 — BGBl. Nr. 194/1982 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 9 heute12.01.1982 BGBl. Nr. 194/1982 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Gewerblicher Rechtsschutz - Rechtsschutz gewerblichen Eigentums (UdSSR)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1982,

Typ

Vertrag – UdSSR

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9

Inkrafttretensdatum

12.01.1982BGBl. Nr. 194/1982

Außerkrafttretensdatum

Index

29/07 Gewerblicher Rechtsschutz

Text

Artikel 9

Die kooperierenden Organe und Organisationen entscheiden im gegenseitigen Einvernehmen die Fragen der Verwertung von gemeinsamen Erfindungen, gewerblichen Mustern oder Modellen und Schutzmarken. Die Bedingungen der Verwertung von gemeinsamen Erfindungen, gewerblichen Mustern oder Modellen und Schutzmarken, die Verteilung der damit verbundenen Einnahmen und Ausgaben, die Auszahlung von Vergütungen an Erfinder und Urheber von gewerblichen Mustern oder Modellen sollen in den Abkommen und Verträgen festgelegt werden, die von den kooperierenden Organen und Organisationen geschlossen werden.

Schlagworte

Marke, Warenzeichen, Patent

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2014

Gesetzesnummer

10002580

Dokumentnummer

NOR12032849

Alte Dokumentnummer

N2198224821S