Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rechtshilfe in Strafsachen (Israel)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 226/1982Bundesgesetzblatt Nr. 226 aus 1982,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 13Artikel 13
Index
29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen
Text
Artikel XIIIArtikel römisch dreizehn
(Zu Artikel 21 des Übereinkommens)
(1)Absatz eins,Auf Grund einer nach Artikel 21 des Übereinkommens übermittelten Anzeige eines Vertragsstaates werden die zuständigen Behörden des anderen Vertragsstaates prüfen, ob nach dem Recht dieses Staates eine Person strafgerichtlich zu verfolgen ist.
(2)Absatz 2,Ist ein Strafantrag nur nach dem Recht des ersuchten Staates erforderlich, so kann er innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist nachgeholt werden. Die Frist beginnt mit dem Eingang des Ersuchens bei der zur Strafverfolgung zuständigen Behörde des ersuchten Staates.
(3)Absatz 3,Der Anzeige werden beigefügt:
die Akten oder in Betracht kommenden Aktenteile in Urschrift oder beglaubigter Abschrift sowie allfällige Beweisgegenstände,
eine Abschrift der Strafbestimmungen, die nach dem am Tatort geltenden Recht auf die Tat anwendbar sind.
(4)Absatz 4,Der ersuchte Staat unterrichtet den ersuchenden Staat so bald wie möglich von dem auf Grund des Ersuchens Veranlaßten und übermittelt zugleich eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift einer allenfalls ergangenen abschließenden Entscheidung. Die übermittelten Akten und Gegenstände werden nach Abschluß des Strafverfahrens unverzüglich zurückgegeben, sofern nicht darauf verzichtet wird.
(5)Absatz 5,Wurde im ersuchten Staat ein Strafverfahren eingeleitet, so sehen die Behörden des ersuchenden Staates von weiteren Verfolgungs- oder Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Täter wegen derselben Tat ab,
wenn der Täter aus anderen als verfahrensrechtlichen Gründen rechtskräftig freigesprochen worden ist,
wenn die verhängte Strafe oder die angeordnete vorbeugende Maßnahme vollstreckt, erlassen oder verjährt ist,
solange der Vollzug der Strafe oder der vorbeugenden Maßnahme ganz oder teilweise ausgesetzt worden ist.
(6)Absatz 6,Die in Anwendung des Artikels 21 des Übereinkommens und dieses Artikels entstehenden Kosten werden nicht erstattet.
Schlagworte
Verfolgungsmaßnahme
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2014
Dokumentnummer
NOR12032768
Alte Dokumentnummer
N2198215500R