Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rechtshilfe in Strafsachen (Israel)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 226/1982Bundesgesetzblatt Nr. 226 aus 1982,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 14Artikel 14
Index
29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen
Text
Artikel XIVArtikel römisch vierzehn
(Zu Artikel 22 des Übereinkommens)
(1)Absatz eins,Die Strafnachrichten und Nachrichten über etwa nachfolgende Maßnahmen werden mindestens einmal alle sechs Monate zwischen dem Bundesminister für Inneres der Republik Österreich und dem Minister der Polizei des Staates Israel ausgetauscht.
(2)Absatz 2,Auf Ersuchen übermittelt der eine Vertragsstaat dem anderen im Einzelfall Abschriften strafgerichtlicher Entscheidungen. Der Schriftverkehr hierüber findet zwischen dem Bundesminister für Justiz der Republik Österreich und dem Justizminister des Staates Israel statt.
(3)Absatz 3,Jeder Vertragsstaat kann dem anderen Vertragsstaat im Falle einer Änderung der innerstaatlichen Zuständigkeitsregelung anstelle der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Behörden eine andere Behörde benennen.
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2014
Dokumentnummer
NOR12032769
Alte Dokumentnummer
N2198215501R