Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rechtshilfe in Strafsachen (Liechtenstein)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 352/1983Bundesgesetzblatt Nr. 352 aus 1983,
Typ
Vertrag – Liechtenstein
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 12Artikel 12
Index
29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen
Text
Artikel XIIArtikel römisch zwölf
(Zu Artikel 20 des Übereinkommens)
Die durch die Übermittlung von Gegenständen zum Zweck der Aushändigung an den Geschädigten (Artikel II) und durch die Überstellung oder Durchbeförderung von Häftlingen (Artikel VII) entstandenen Kosten werden vom ersuchenden Staat erstattet.Die durch die Übermittlung von Gegenständen zum Zweck der Aushändigung an den Geschädigten (Artikel römisch zwei) und durch die Überstellung oder Durchbeförderung von Häftlingen (Artikel römisch sieben) entstandenen Kosten werden vom ersuchenden Staat erstattet.
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2014
Dokumentnummer
NOR12033107
Alte Dokumentnummer
N2198314217P