Rechtstracker.at

Art. 11

Fassungen
ab 01.09.1983 — BGBl. Nr. 352/1983 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 11 heute01.09.1983 BGBl. Nr. 352/1983 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rechtshilfe in Strafsachen (Liechtenstein)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 352 aus 1983,

Typ

Vertrag – Liechtenstein

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 11

Inkrafttretensdatum

01.09.1983BGBl. Nr. 352/1983

Außerkrafttretensdatum

Index

29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen

Text

Artikel römisch elf

  1. Absatz eins,Wegen Handlungen, deren Bestrafung in beiden Staaten in die Zuständigkeit der Gerichte fällt, unterstützen einander die Sicherheitsbehörden beider Staaten im Rahmen und in entsprechender Anwendung des Übereinkommens und dieses Vertrages durch
    1. Litera a
      Fahndung,
    2. Litera b
      Personenfeststellung,
    3. Litera c
      Beschaffung und Erteilung von Auskünften.
    Die Befragung von Personen zu diesen Zwecken ist zulässig.
  2. Absatz 2,Auf Veranlassung einer Justizbehörde des ersuchenden Staates wird bei Gefahr in Verzug Unterstützung auch durch polizeiliche Vernehmung, Durchsuchung und Beschlagnahme von Gegenständen gewährt.
  3. Absatz 3,Die Unterstützung nach diesem Artikel erfolgt zwischen den in beiden Staaten bestehenden Zentralbüros der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL).

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2014

Gesetzesnummer

10002615

Dokumentnummer

NOR12033106

Alte Dokumentnummer

N2198314216P