Rechtstracker.at

Art. 10

Fassungen
ab 01.09.1983 — BGBl. Nr. 352/1983 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 10 heute01.09.1983 BGBl. Nr. 352/1983 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rechtshilfe in Strafsachen (Liechtenstein)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 352 aus 1983,

Typ

Vertrag – Liechtenstein

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 10

Inkrafttretensdatum

01.09.1983BGBl. Nr. 352/1983

Außerkrafttretensdatum

Index

29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen

Text

Artikel römisch zehn

(Zu Artikel 15 des Übereinkommens)

  1. Absatz eins,Soweit dieser Vertrag nichts anderes bestimmt, können die Behörden der beiden Staaten unmittelbar miteinander verkehren. Wird im Zusammenhang mit einem Rechtshilfeersuchen beantragt, die Anwesenheit eines Behördenvertreters bei der Vornahme der Rechtshilfehandlung im ersuchten Staat zu gestatten, so wird überdies eine Abschrift des Ersuchens auf dem in Absatz 2 vorgesehenen Weg übermittelt.
  2. Absatz 2,Ersuchen um Vornahme einer Durchsuchung oder Beschlagnahme, um Übermittlung von Gegenständen, um Überstellung oder Durchbeförderung von Häftlingen werden durch den Bundesminister für Justiz der Republik Österreich und durch die Regierung des Fürstentums Liechtenstein übermittelt. In dringenden Fällen ist der unmittelbare Verkehr zwischen den Justizbehörden zulässig, jedoch wird überdies eine Abschrift des Ersuchens auf dem in Satz 1 vorgesehenen Weg übermittelt.
  3. Absatz 3,Die in Artikel römisch acht Absatz 1 dieses Vertrages erwähnten Ersuchen werden durch den Bundesminister für Inneres der Republik Österreich und durch die Regierung des Fürstentums Liechtenstein übermittelt. Bei Gefahr in Verzug ist der unmittelbare Verkehr zwischen den Sicherheitsbehörden und den in Absatz 4 genannten Strafregisterbehörden zulässig.
  4. Absatz 4,Andere als die in Absatz 3 genannten Ersuchen um Übermittlung von Auskünften und Auszügen aus dem Strafregister werden an das Strafregisteramt der Bundespolizeidirektion Wien einerseits und an das fürstliche Landgericht in Vaduz andererseits gerichtet.

Schlagworte

Geschäftsweg

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2014

Gesetzesnummer

10002615

Dokumentnummer

NOR12033105

Alte Dokumentnummer

N2198314215P