Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rechtshilfe in Strafsachen (Liechtenstein)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 352/1983Bundesgesetzblatt Nr. 352 aus 1983,
Typ
Vertrag – Liechtenstein
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 9Artikel 9
Index
29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen
Text
Artikel IXArtikel römisch neun
(Zu Artikel 14 des Übereinkommens)
(1)Absatz eins,In Zustellungsersuchen wird bei den Angaben über den Gegenstand und den Grund des Ersuchens auch die Art des zuzustellenden Schriftstückes sowie die Stellung des Empfängers im Verfahren bezeichnet.
(2)Absatz 2,Telefonische und telegrafische Ersuchen bedürfen schriftlicher Bestätigung.
(3)Absatz 3,Einem Ersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme von Beweisstücken oder Schriftstücken wird eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der richterlichen Anordnung beigefügt.
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2014
Dokumentnummer
NOR12033104
Alte Dokumentnummer
N2198314214P