Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rechtshilfe in Strafsachen (Liechtenstein)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 352/1983Bundesgesetzblatt Nr. 352 aus 1983,
Typ
Vertrag – Liechtenstein
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 8Artikel 8
Index
29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen
Text
Artikel VIIIArtikel römisch acht
(Zu Artikel 13 des Übereinkommens)
(1)Absatz eins,Der ersuchte Staat übermittelt von den Sicherheitsbehörden des anderen Staates für Zwecke der Strafrechtspflege erbetene Auskünfte aus dem Strafregister in dem Umfang, in dem seine Sicherheitsbehörden sie in vergleichbaren Fällen erhalten könnten.
(2)Absatz 2,Aus anderen Gründen als für Zwecke der Strafrechtspflege werden auf Ersuchen der Behörden des anderen Staates Auskünfte aus dem Strafregister in dem Umfang erteilt, in dem die Behörden des ersuchten Staates sie in vergleichbaren Fällen erhalten könnten.
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2014
Dokumentnummer
NOR12033103
Alte Dokumentnummer
N2198314213P