Rechtstracker.at

Art. 7

Fassungen
ab 01.09.1983 — BGBl. Nr. 352/1983 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 7 heute01.09.1983 BGBl. Nr. 352/1983 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rechtshilfe in Strafsachen (Liechtenstein)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 352 aus 1983,

Typ

Vertrag – Liechtenstein

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

01.09.1983BGBl. Nr. 352/1983

Außerkrafttretensdatum

Index

29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen

Text

Artikel römisch sieben

(Zu Artikel 11 und 12 des Übereinkommens)

  1. Absatz eins,Ersucht einer der beiden Staaten darum, daß eine bei ihm in Haft befindliche Person
    1. Litera a
      bei der Erledigung eines Rechtshilfeersuchens im anderen Staat anwesend sein oder
    2. Litera b
      zu diesem Zweck über das Hoheitsgebiet des anderen Staates in einen dritten Staat befördert werden soll,
    so wird diesem Ersuchen entsprochen, wenn nicht sicherheitspolizeiliche, den Zustand des Häftlings betreffende oder vergleichbare Bedenken entgegenstehen.
  2. Absatz 2,Für die Dauer des Aufenthaltes hat der Staat, dem der Häftling nach Absatz 1 überstellt wird, diesen in Haft zu halten. Er darf ihn wegen keiner vor seiner Überstellung begangenen Handlung verfolgen.
  3. Absatz 3,Der Häftling wird dem ersuchenden Staat wieder übergeben, sobald der ersuchte Staat die erbetene Rechtshilfehandlung durchgeführt oder den Häftling von dem dritten Staat wieder übernommen hat.

Schlagworte

freies Geleit

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2014

Gesetzesnummer

10002615

Dokumentnummer

NOR12033102

Alte Dokumentnummer

N2198314212P