Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rechtshilfe in Strafsachen (Liechtenstein)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 352/1983Bundesgesetzblatt Nr. 352 aus 1983,
Typ
Vertrag – Liechtenstein
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen
Text
Artikel IIArtikel römisch zwei
(Zu Artikel 3 des Übereinkommens)
(1)Absatz eins,Gegenstände, die aus der mit Strafe bedrohten Handlung herrühren oder als Entgelt für solche Gegenstände erlangt worden sind, werden zum Zweck der Aushändigung an den Geschädigten übermittelt, sofern dies nach dem Recht des ersuchten Staates zulässig ist und nicht
die Gegenstände im ersuchten Staat als Beweisstücke für ein bei einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde anhängiges Verfahren benötigt werden,
die Gegenstände im ersuchten Staat der Einziehung oder dem Verfall unterliegen oder
Dritte Rechte an ihnen geltend machen.
(2)Absatz 2,Für ein Ersuchen nach Absatz 1 ist eine richterliche Anordnung der Beschlagnahme nicht erforderlich.
(3)Absatz 3,Ein Zollpfandrecht oder eine sonstige dingliche Haftung nach den Vorschriften des Zoll- oder Steuerrechts wird der ersuchte Staat bei der Übermittlung von Gegenständen unter Verzicht auf deren Rückgabe nicht geltend machen, es sei denn, daß der durch die strafbare Handlung geschädigte Eigentümer der Gegenstände die Abgabe selbst schuldet.
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2014
Dokumentnummer
NOR12033097
Alte Dokumentnummer
N2198314207P