Rechtstracker.at

Art. 2

Fassungen
ab 01.09.1983 — BGBl. Nr. 352/1983 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 heute01.09.1983 BGBl. Nr. 352/1983 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rechtshilfe in Strafsachen (Liechtenstein)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 352 aus 1983,

Typ

Vertrag – Liechtenstein

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

01.09.1983BGBl. Nr. 352/1983

Außerkrafttretensdatum

Index

29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen

Text

Artikel römisch zwei

(Zu Artikel 3 des Übereinkommens)

  1. Absatz eins,Gegenstände, die aus der mit Strafe bedrohten Handlung herrühren oder als Entgelt für solche Gegenstände erlangt worden sind, werden zum Zweck der Aushändigung an den Geschädigten übermittelt, sofern dies nach dem Recht des ersuchten Staates zulässig ist und nicht
    1. Litera a
      die Gegenstände im ersuchten Staat als Beweisstücke für ein bei einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde anhängiges Verfahren benötigt werden,
    2. Litera b
      die Gegenstände im ersuchten Staat der Einziehung oder dem Verfall unterliegen oder
    3. Litera c
      Dritte Rechte an ihnen geltend machen.
  2. Absatz 2,Für ein Ersuchen nach Absatz 1 ist eine richterliche Anordnung der Beschlagnahme nicht erforderlich.
  3. Absatz 3,Ein Zollpfandrecht oder eine sonstige dingliche Haftung nach den Vorschriften des Zoll- oder Steuerrechts wird der ersuchte Staat bei der Übermittlung von Gegenständen unter Verzicht auf deren Rückgabe nicht geltend machen, es sei denn, daß der durch die strafbare Handlung geschädigte Eigentümer der Gegenstände die Abgabe selbst schuldet.

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2014

Gesetzesnummer

10002615

Dokumentnummer

NOR12033097

Alte Dokumentnummer

N2198314207P