Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rechtshilfe in Strafsachen (Liechtenstein)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 352/1983Bundesgesetzblatt Nr. 352 aus 1983,
Typ
Vertrag – Liechtenstein
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen
Text
Artikel IIIArtikel römisch drei
(Zu Artikel 4 des Übereinkommens)
(1)Absatz eins,Auf Ersuchen der am Strafverfahren beteiligten Behörden wird deren Vertretern sowie den sonstigen Beteiligten und ihren Rechtsbeiständen die Anwesenheit bei der Vornahme von Rechtshilfehandlungen im ersuchten Staat gestattet. Sie können ergänzende Fragen oder Maßnahmen anregen. Der Schutz nach Artikel 12 Absätze 1 und 3 des Übereinkommens gilt sinngemäß für alle diese Personen.
(2)Absatz 2,Zur Dienstverrichtung der Behördenvertreter des anderen Staates bedarf es in der Republik Österreich der Zustimmung des Bundesministers für Justiz, im Fürstentum Liechtenstein der Zustimmung der Regierung.
Schlagworte
Verfahrensbeteiligung
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2014
Dokumentnummer
NOR12033098
Alte Dokumentnummer
N2198314208P