Rechtstracker.at

Art. 28

Fassungen
ab 01.11.1993 — BGBl. Nr. 546/1983 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 28 heute01.11.1993 BGBl. Nr. 546/1983 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Auslieferung (Slowenien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 546 aus 1983,

Typ

Vertrag – Slowenien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 28

Inkrafttretensdatum

01.11.1993BGBl. Nr. 546/1983

Außerkrafttretensdatum

Index

29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen

Beachte

Die Bezeichnungen „Republik Slowenien“ bzw. „slowenisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Föderative Volksrepublik Jugoslawien“, „FVRJ“, „Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien“ oder „SFRJ“ bzw. „jugoslawisch“.

Text

Übergabe der auszuliefernden Person

Artikel 28

  1. Absatz eins,Im Falle der Bewilligung der Auslieferung teilt der ersuchte Staat mit, wann er zur Übergabe bereit ist. Die Vertragsstaaten pflegen das Einvernehmen über Zeit und Ort der Übergabe und geben anläßlich der Übergabe bekannt, während welcher Zeit sich die auszuliefernde Person in Auslieferungshaft befunden hat.
  2. Absatz 2,Die auszuliefernde Person kann entlassen werden, wenn sie nicht innerhalb von 15 Tagen ab dem Tag, an dem der ersuchte Staat zur Übergabe bereit ist, übernommen wird. Nach Ablauf von 30 Tagen nach diesem Tag wird sie jedenfalls aus der Auslieferungshaft entlassen und das Auslieferungsersuchen als gegenstandslos betrachtet.
  3. Absatz 3,Wird die Übergabe der auszuliefernden Person wegen ihres Gesundheitszustandes oder sonst aus außergewöhnlichen Gründen verhindert, so werden die Vertragsstaaten einander davon verständigen und nach Wegfall der Hindernisse das Einvernehmen durch Festsetzung eines neuen Zeitpunktes für die Übergabe pflegen, ab dem die in Absatz 2, genannten Fristen zu laufen beginnen.

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2016

Gesetzesnummer

10002624

Dokumentnummer

NOR12033199

Alte Dokumentnummer

N2198314714A