Rechtstracker.at

Art. 29

Fassungen
ab 01.11.1993 — BGBl. Nr. 546/1983 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 29 heute01.11.1993 BGBl. Nr. 546/1983 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Auslieferung (Slowenien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 546 aus 1983,

Typ

Vertrag – Slowenien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 29

Inkrafttretensdatum

01.11.1993BGBl. Nr. 546/1983

Außerkrafttretensdatum

Index

29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen

Beachte

Die Bezeichnungen „Republik Slowenien“ bzw. „slowenisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Föderative Volksrepublik Jugoslawien“, „FVRJ“, „Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien“ oder „SFRJ“ bzw. „jugoslawisch“.

Text

Aufgeschobene, bedingte Übergabe

Artikel 29

  1. Absatz eins,Der ersuchte Staat kann nach Bewilligung der Auslieferung die Übergabe der auszuliefernden Person aufschieben, um ein Strafverfahren wegen einer anderen strafbaren Handlung gegen sie durchzuführen oder eine durch seine Gerichte wegen einer strafbaren Handlung ausgesprochene Freiheitsstrafe oder angeordnete vorbeugende Maßnahme zu vollstrecken.
  2. Absatz 2,Wird die Übergabe aufgeschoben, so kann der ersuchte Staat die auszuliefernde Person auf Ersuchen des ersuchenden Staates diesem zeitweilig zur Durchführung dringender Prozeßhandlungen übergeben. Die Prozeßhandlungen sind im Ersuchen näher zu bezeichnen.
  3. Absatz 3,Der ersuchende Staat hält die zeitweilig übergebene Person in Haft und wird sie nach Durchführung der Prozeßhandlung unverzüglich rücküberstellen. Die auf dem Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates verbüßte Haft wird auf die im ersuchten Staat zu verhängende oder verhängte Strafe angerechnet.

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2016

Gesetzesnummer

10002624

Dokumentnummer

NOR12033200

Alte Dokumentnummer

N2198314715A