Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gegenseitiger urheberrechtlicher Schutz (Russische Föderation)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 424/1983Bundesgesetzblatt Nr. 424 aus 1983,
Typ
Vertrag – Russische Föderation
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Beachte
Die Bezeichnungen ,,Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken'' oder ,,UdSSR'' bzw. ,,sowjetisch'' sind als ,,Russische Föderation'' bzw. ,,russisch'' zu lesen.
Text
Artikel 5
Alle Zahlungen und Verrechnungen, die sich aus der Anwendung des Welturheberrechtsabkommens vom 6. September 1952 oder aus der Anwendung des Artikels 2 des vorliegenden Abkommens ergeben, erfolgen in übereinstimmung mit der in jedem der Vertragschließenden Teile jeweils geltenden Devisengesetzgebung in frei konvertierbarer Währung, jedoch können auf Wunsch des jeweils Berechtigten auch Zahlungen und Verrechnungen in nationaler Währung des Vertragschließenden Teils erfolgen, der die Zahlung vornimmt.
Zuletzt aktualisiert am
18.02.2013
Dokumentnummer
NOR12033254
Alte Dokumentnummer
N2198314878A