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Art. 6

Fassungen
ab 09.03.1994 — BGBl. Nr. 424/1983 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 6 heute09.03.1994 BGBl. Nr. 424/1983 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Gegenseitiger urheberrechtlicher Schutz (Russische Föderation)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 424 aus 1983,

Typ

Vertrag – Russische Föderation

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

09.03.1994BGBl. Nr. 424/1983

Außerkrafttretensdatum

Index

29/06 Urheberrecht

Beachte

Die Bezeichnungen ,,Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken'' oder ,,UdSSR'' bzw. ,,sowjetisch'' sind als ,,Russische Föderation'' bzw. ,,russisch'' zu lesen.

Text

Artikel 6

Jeder Vertragschließende Teil ist berechtigt, Stellen namhaft zu machen, im weiteren „Stellen“ genannt, denen - unbeschadet der Zulässigkeit unmittelbarer Verhandlungen mit dem Urheber oder seinem Rechtsnachfolger, wenn er Inhaber des in Betracht kommenden Rechtes ist - die Vermittlung des Abschlusses von Verträgen über die Gewährung oder die Erwerbung von Rechten für die auf Grund des Welturheberrechtsabkommens vom 6. September 1952 oder des Artikels 2 des vorliegenden Abkommens geschützten Werke, die Einhebung der Entgelte für die Nutzung der Werke sowie die gegenseitige Verrechnung obliegen kann.

Sofern diese Stellen nach der Gesetzgebung des Vertragschließenden Teils oder auf Grund einer übernommenen Verpflichtung zur Wahrung des Urheberpersönlichkeitsrechts berufen sind, werden sie hierbei besondere Sorgfalt anwenden, insbesondere auch, wenn nach dieser Gesetzgebung die Nutzung des Werkes ohne Zustimmung des Urhebers und ohne Zahlung eines Entgeltes erlaubt ist.

Schlagworte

WUA, BGBl. Nr. 108/1957, droit moral, Persönlichkeitsrecht

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2013

Gesetzesnummer

10002628

Dokumentnummer

NOR12033255

Alte Dokumentnummer

N2198314879A