Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gegenseitiger urheberrechtlicher Schutz (Russische Föderation)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 424/1983Bundesgesetzblatt Nr. 424 aus 1983,
Typ
Vertrag – Russische Föderation
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Beachte
Die Bezeichnungen ,,Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken'' oder ,,UdSSR'' bzw. ,,sowjetisch'' sind als ,,Russische Föderation'' bzw. ,,russisch'' zu lesen.
Text
Artikel 6
Jeder Vertragschließende Teil ist berechtigt, Stellen namhaft zu machen, im weiteren „Stellen“ genannt, denen - unbeschadet der Zulässigkeit unmittelbarer Verhandlungen mit dem Urheber oder seinem Rechtsnachfolger, wenn er Inhaber des in Betracht kommenden Rechtes ist - die Vermittlung des Abschlusses von Verträgen über die Gewährung oder die Erwerbung von Rechten für die auf Grund des Welturheberrechtsabkommens vom 6. September 1952 oder des Artikels 2 des vorliegenden Abkommens geschützten Werke, die Einhebung der Entgelte für die Nutzung der Werke sowie die gegenseitige Verrechnung obliegen kann.
Sofern diese Stellen nach der Gesetzgebung des Vertragschließenden Teils oder auf Grund einer übernommenen Verpflichtung zur Wahrung des Urheberpersönlichkeitsrechts berufen sind, werden sie hierbei besondere Sorgfalt anwenden, insbesondere auch, wenn nach dieser Gesetzgebung die Nutzung des Werkes ohne Zustimmung des Urhebers und ohne Zahlung eines Entgeltes erlaubt ist.
Schlagworte
WUA, BGBl. Nr. 108/1957, droit moral, Persönlichkeitsrecht
Zuletzt aktualisiert am
18.02.2013
Dokumentnummer
NOR12033255
Alte Dokumentnummer
N2198314879A