Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gegenseitiger urheberrechtlicher Schutz (Russische Föderation)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 424/1983Bundesgesetzblatt Nr. 424 aus 1983,
Typ
Vertrag – Russische Föderation
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7Artikel 7
Beachte
Die Bezeichnungen ,,Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken'' oder ,,UdSSR'' bzw. ,,sowjetisch'' sind als ,,Russische Föderation'' bzw. ,,russisch'' zu lesen.
Text
Artikel 7
Die Stellen der Vertragschließenden Teile sind verpflichtet, einander
Angaben über diejenigen Werke der Staatsangehörigen des jeweiligen Vertragschließenden Teiles, die auf Grund des Welturheberrechtsabkommens vom 6. September 1952 oder auf Grund des Artikels 2 des vorliegenden Abkommens urheberrechtlichen Schutz genießen, sowie über die Berechtigten zu machen;
sonstige Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die im Hinblick auf die praktische Anwendung des Welturheberrechtsabkommens vom 6. September 1952 oder des vorliegenden Abkommens notwendig sind.
Die Stellen der Vertragschließenden Teile vereinbaren miteinander die Verrechnungstermine und bestimmen die Höhe ihrer Spesen.
Zuletzt aktualisiert am
18.02.2013
Dokumentnummer
NOR12033256
Alte Dokumentnummer
N2198314880A