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Art. 7

Fassungen
ab 09.03.1994 — BGBl. Nr. 424/1983 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 7 heute09.03.1994 BGBl. Nr. 424/1983 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Gegenseitiger urheberrechtlicher Schutz (Russische Föderation)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 424 aus 1983,

Typ

Vertrag – Russische Föderation

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

09.03.1994BGBl. Nr. 424/1983

Außerkrafttretensdatum

Index

29/06 Urheberrecht

Beachte

Die Bezeichnungen ,,Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken'' oder ,,UdSSR'' bzw. ,,sowjetisch'' sind als ,,Russische Föderation'' bzw. ,,russisch'' zu lesen.

Text

Artikel 7

Die Stellen der Vertragschließenden Teile sind verpflichtet, einander

  1. Litera a
    Angaben über diejenigen Werke der Staatsangehörigen des jeweiligen Vertragschließenden Teiles, die auf Grund des Welturheberrechtsabkommens vom 6. September 1952 oder auf Grund des Artikels 2 des vorliegenden Abkommens urheberrechtlichen Schutz genießen, sowie über die Berechtigten zu machen;
  2. Litera b
    sonstige Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die im Hinblick auf die praktische Anwendung des Welturheberrechtsabkommens vom 6. September 1952 oder des vorliegenden Abkommens notwendig sind.

Die Stellen der Vertragschließenden Teile vereinbaren miteinander die Verrechnungstermine und bestimmen die Höhe ihrer Spesen.

Schlagworte

WUA, BGBl. Nr. 108/1957

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2013

Gesetzesnummer

10002628

Dokumentnummer

NOR12033256

Alte Dokumentnummer

N2198314880A