Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Auslieferung (Jugoslawien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 546/1983Bundesgesetzblatt Nr. 546 aus 1983,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 29Artikel 29
Index
29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen
Text
Aufgeschobene, bedingte Übergabe
Artikel 29
(1)Absatz eins,Der ersuchte Staat kann nach Bewilligung der Auslieferung die Übergabe der auszuliefernden Person aufschieben, um ein Strafverfahren wegen einer anderen strafbaren Handlung gegen sie durchzuführen oder eine durch seine Gerichte wegen einer strafbaren Handlung ausgesprochene Freiheitsstrafe oder angeordnete vorbeugende Maßnahme zu vollstrecken.
(2)Absatz 2,Wird die Übergabe aufgeschoben, so kann der ersuchte Staat die auszuliefernde Person auf Ersuchen des ersuchenden Staates diesem zeitweilig zur Durchführung dringender Prozeßhandlungen übergeben. Die Prozeßhandlungen sind im Ersuchen näher zu bezeichnen.
(3)Absatz 3,Der ersuchende Staat hält die zeitweilig übergebene Person in Haft und wird sie nach Durchführung der Prozeßhandlung unverzüglich rücküberstellen. Die auf dem Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates verbüßte Haft wird auf die im ersuchten Staat zu verhängende oder verhängte Strafe angerechnet.
Zuletzt aktualisiert am
13.05.2014
Dokumentnummer
NOR12033355
Alte Dokumentnummer
N2198320618S