Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Auslieferung (Jugoslawien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 546/1983Bundesgesetzblatt Nr. 546 aus 1983,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 30Artikel 30
Index
29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen
Text
Begleitpersonal
Artikel 30
(1)Absatz eins,Das Begleitpersonal, das eine auszuliefernde Person in das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates zu bringen oder aus diesem abzuholen hat, ist berechtigt, auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates bis zur Übergabe oder nach der Übernahme der auszuliefernden Person die nötigen Vorkehrungen zu treffen, um ihr Entweichen zu verhindern.
(2)Absatz 2,Dem Begleitpersonal ist bei seiner Dienstverrichtung auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates das Tragen der Dienstkleidung und das Mitführen der erforderlichen Dienstwaffen und Ausrüstungsgegenstände gestattet. Von der Waffe darf nur im Falle der Notwehr Gebrauch gemacht werden.
Zuletzt aktualisiert am
13.05.2014
Dokumentnummer
NOR12033356
Alte Dokumentnummer
N2198320619S