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Art. 1

Fassungen
ab 01.09.1983 — BGBl. Nr. 353/1983 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 heute01.09.1983 BGBl. Nr. 353/1983 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Auslieferungsübereinkommen (Liechtenstein)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 353 aus 1983,

Typ

Vertrag – Liechtenstein

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

01.09.1983BGBl. Nr. 353/1983

Außerkrafttretensdatum

Index

29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen

Text

Artikel römisch eins

(Zu Artikel 2 des Übereinkommens)

  1. Absatz eins,Die Auslieferung wird auch bewilligt, wenn das Maß der noch zu vollziehenden Freiheitsstrafe oder bei mehreren noch zu vollziehenden Freiheitsstrafen deren Summe mindestens drei Monate beträgt.
  2. Absatz 2,Wird eine Auslieferung nach Artikel 2 Absatz 1 des Übereinkommens bewilligt, so wird die Auslieferung auch wegen anderer Handlungen bewilligt, wenn diese in beiden Staaten mit einer von einem Gericht zu verhängenden Strafe bedroht sind.
  3. Absatz 3,Mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahmen sind Freiheitsstrafen gleichzusetzen.

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2014

Gesetzesnummer

10002634

Dokumentnummer

NOR12033366

Alte Dokumentnummer

N2198321160S