Rechtstracker.at

Art. 2

Fassungen
ab 01.09.1983 — BGBl. Nr. 353/1983 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 heute01.09.1983 BGBl. Nr. 353/1983 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Auslieferungsübereinkommen (Liechtenstein)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 353 aus 1983,

Typ

Vertrag – Liechtenstein

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

01.09.1983BGBl. Nr. 353/1983

Außerkrafttretensdatum

Index

29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen

Text

Artikel römisch zwei

(Zu Artikel 7 und 8 des Übereinkommens)

  1. Absatz eins,Der ersuchte Staat wird die Auslieferung wegen einer strafbaren Handlung, die nach seinen Rechtsvorschriften seiner Gerichtsbarkeit unterliegt, bewilligen, wenn wegen einer anderen strafbaren Handlung ausgeliefert wird und die Aburteilung wegen aller strafbaren Handlungen durch die Justizbehörden des ersuchenden Staates im Interesse der Wahrheitsfindung, aus Gründen der Strafzumessung und des Strafvollzuges oder im Interesse der Resozialisierung des Rechtsbrechers zweckmäßig ist.
  2. Absatz 2,Absatz 1 ist bei der Entscheidung über die Zustimmung zu einer Weiterlieferung sinngemäß anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2014

Gesetzesnummer

10002634

Dokumentnummer

NOR12033367

alte Dokumentnummer

N2198321161S