Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Auslieferungsübereinkommen (Liechtenstein)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 353/1983Bundesgesetzblatt Nr. 353 aus 1983,
Typ
Vertrag – Liechtenstein
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen
Text
Artikel IIArtikel römisch zwei
(Zu Artikel 7 und 8 des Übereinkommens)
(1)Absatz eins,Der ersuchte Staat wird die Auslieferung wegen einer strafbaren Handlung, die nach seinen Rechtsvorschriften seiner Gerichtsbarkeit unterliegt, bewilligen, wenn wegen einer anderen strafbaren Handlung ausgeliefert wird und die Aburteilung wegen aller strafbaren Handlungen durch die Justizbehörden des ersuchenden Staates im Interesse der Wahrheitsfindung, aus Gründen der Strafzumessung und des Strafvollzuges oder im Interesse der Resozialisierung des Rechtsbrechers zweckmäßig ist.
(2)Absatz 2,Absatz 1 ist bei der Entscheidung über die Zustimmung zu einer Weiterlieferung sinngemäß anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
13.05.2014
Dokumentnummer
NOR12033367
alte Dokumentnummer
N2198321161S