Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Auslieferungsübereinkommen (Liechtenstein)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 353/1983Bundesgesetzblatt Nr. 353 aus 1983,
Typ
Vertrag – Liechtenstein
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen
Text
Artikel IIIArtikel römisch drei
(Zu Artikel 9 des Übereinkommens)
(1)Absatz eins,Die Auslieferung wird auch nicht bewilligt, wenn die Handlungen in einem dritten Staat verübt worden sind und dort darüber eine der in Artikel 9 des Übereinkommens erwähnten Entscheidungen ergangen ist, sofern gegen diese Entscheidung keine besonderen Bedenken bestehen.
(2)Absatz 2,Ist im ersuchten Staat ein rechtskräftiges Urteil ergangen, so wird dessenungeachtet unter den Voraussetzungen des Artikels II Absatz 1 dieses Vertrages die Auslieferung bewilligt, wenn neue Tatsachen oder Beweise die Wiederaufnahme des Strafverfahrens rechtfertigen oder wenn die im Urteil verhängte Strafe ganz oder teilweise nicht vollstreckt ist.Ist im ersuchten Staat ein rechtskräftiges Urteil ergangen, so wird dessenungeachtet unter den Voraussetzungen des Artikels römisch zwei Absatz 1 dieses Vertrages die Auslieferung bewilligt, wenn neue Tatsachen oder Beweise die Wiederaufnahme des Strafverfahrens rechtfertigen oder wenn die im Urteil verhängte Strafe ganz oder teilweise nicht vollstreckt ist.
(3)Absatz 3,Die Auslieferung wird nicht abgelehnt, wenn im ersuchten Staat nur wegen des Mangels der eigenen Gerichtsbarkeit kein Strafverfahren eingeleitet worden ist oder ein bereits eingeleitetes Strafverfahren nicht zu einer Verurteilung geführt hat.
Zuletzt aktualisiert am
13.05.2014
Dokumentnummer
NOR12033368
Alte Dokumentnummer
N2198321162S