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Art. 3

Fassungen
ab 01.09.1983 — BGBl. Nr. 353/1983 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3 heute01.09.1983 BGBl. Nr. 353/1983 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Auslieferungsübereinkommen (Liechtenstein)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 353 aus 1983,

Typ

Vertrag – Liechtenstein

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

01.09.1983BGBl. Nr. 353/1983

Außerkrafttretensdatum

Index

29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen

Text

Artikel römisch drei

(Zu Artikel 9 des Übereinkommens)

  1. Absatz eins,Die Auslieferung wird auch nicht bewilligt, wenn die Handlungen in einem dritten Staat verübt worden sind und dort darüber eine der in Artikel 9 des Übereinkommens erwähnten Entscheidungen ergangen ist, sofern gegen diese Entscheidung keine besonderen Bedenken bestehen.
  2. Absatz 2,Ist im ersuchten Staat ein rechtskräftiges Urteil ergangen, so wird dessenungeachtet unter den Voraussetzungen des Artikels römisch zwei Absatz 1 dieses Vertrages die Auslieferung bewilligt, wenn neue Tatsachen oder Beweise die Wiederaufnahme des Strafverfahrens rechtfertigen oder wenn die im Urteil verhängte Strafe ganz oder teilweise nicht vollstreckt ist.
  3. Absatz 3,Die Auslieferung wird nicht abgelehnt, wenn im ersuchten Staat nur wegen des Mangels der eigenen Gerichtsbarkeit kein Strafverfahren eingeleitet worden ist oder ein bereits eingeleitetes Strafverfahren nicht zu einer Verurteilung geführt hat.

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2014

Gesetzesnummer

10002634

Dokumentnummer

NOR12033368

Alte Dokumentnummer

N2198321162S