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Art. 6

Fassungen
ab 01.09.1983 — BGBl. Nr. 353/1983 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 6 heute01.09.1983 BGBl. Nr. 353/1983 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Auslieferungsübereinkommen (Liechtenstein)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 353 aus 1983,

Typ

Vertrag – Liechtenstein

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

01.09.1983BGBl. Nr. 353/1983

Außerkrafttretensdatum

Index

29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen

Text

Artikel römisch sechs

(Zu Artikel 12 des Übereinkommens)

  1. Absatz eins,Ersuchen um Auslieferung oder Durchlieferung werden, unbeschadet der Zulässigkeit des diplomatischen Weges, für die Republik Österreich durch den Bundesminister für Justiz, für das Fürstentum Liechtenstein durch die Regierung gestellt. Auch der sonstige Schriftverkehr zwischen den beiden Staaten findet auf diesem Wege statt, soweit das Übereinkommen und dieser Vertrag nichts anderes bestimmen.
  2. Absatz 2,Einem Ersuchen um Auslieferung oder Durchlieferung zur Vollstreckung sind die Unterlagen beizufügen, aus denen sich die sofortige Vollstreckbarkeit des Erkenntnisses ergibt.
  3. Absatz 3,In den Fällen des Artikels römisch eins Absatz 2 dieses Vertrages kann dem Ersuchen anstelle eines Haftbefehls oder einer gleichwertigen Urkunde im Sinne des Artikels 12 Absatz 2 Litera a, des Übereinkommens die Urschrift oder eine beglaubigte Abschrift einer richterlichen Urkunde beigefügt werden, aus der sich der Sachverhalt ergibt. Das gleiche gilt in den Fällen, in denen bereits ausgeliefert worden ist und nachträglich um Zustimmung zur weiteren Verfolgung ersucht wird.

Schlagworte

Geschäftsweg

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2014

Gesetzesnummer

10002634

Dokumentnummer

NOR12033371

Alte Dokumentnummer

N2198321165S