Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Auslieferungsübereinkommen (Liechtenstein)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 353/1983Bundesgesetzblatt Nr. 353 aus 1983,
Typ
Vertrag – Liechtenstein
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Index
29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen
Text
Artikel VIArtikel römisch sechs
(Zu Artikel 12 des Übereinkommens)
(1)Absatz eins,Ersuchen um Auslieferung oder Durchlieferung werden, unbeschadet der Zulässigkeit des diplomatischen Weges, für die Republik Österreich durch den Bundesminister für Justiz, für das Fürstentum Liechtenstein durch die Regierung gestellt. Auch der sonstige Schriftverkehr zwischen den beiden Staaten findet auf diesem Wege statt, soweit das Übereinkommen und dieser Vertrag nichts anderes bestimmen.
(2)Absatz 2,Einem Ersuchen um Auslieferung oder Durchlieferung zur Vollstreckung sind die Unterlagen beizufügen, aus denen sich die sofortige Vollstreckbarkeit des Erkenntnisses ergibt.
(3)Absatz 3,In den Fällen des Artikels I Absatz 2 dieses Vertrages kann dem Ersuchen anstelle eines Haftbefehls oder einer gleichwertigen Urkunde im Sinne des Artikels 12 Absatz 2 lit. a des Übereinkommens die Urschrift oder eine beglaubigte Abschrift einer richterlichen Urkunde beigefügt werden, aus der sich der Sachverhalt ergibt. Das gleiche gilt in den Fällen, in denen bereits ausgeliefert worden ist und nachträglich um Zustimmung zur weiteren Verfolgung ersucht wird.In den Fällen des Artikels römisch eins Absatz 2 dieses Vertrages kann dem Ersuchen anstelle eines Haftbefehls oder einer gleichwertigen Urkunde im Sinne des Artikels 12 Absatz 2 Litera a, des Übereinkommens die Urschrift oder eine beglaubigte Abschrift einer richterlichen Urkunde beigefügt werden, aus der sich der Sachverhalt ergibt. Das gleiche gilt in den Fällen, in denen bereits ausgeliefert worden ist und nachträglich um Zustimmung zur weiteren Verfolgung ersucht wird.
Zuletzt aktualisiert am
13.05.2014
Dokumentnummer
NOR12033371
Alte Dokumentnummer
N2198321165S