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Art. 7

Fassungen
ab 01.09.1983 — BGBl. Nr. 353/1983 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 7 heute01.09.1983 BGBl. Nr. 353/1983 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Auslieferungsübereinkommen (Liechtenstein)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 353 aus 1983,

Typ

Vertrag – Liechtenstein

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

01.09.1983BGBl. Nr. 353/1983

Außerkrafttretensdatum

Index

29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen

Text

Artikel römisch sieben

(Zu Artikel 14 des Übereinkommens)

  1. Absatz eins,Die bedingte Entlassung ohne eine die Bewegungsfreiheit des Ausgelieferten einschränkende Anordnung steht der endgültigen Entlassung gleich.
  2. Absatz 2,Im Sinne des Artikels 14 Absatz 2 des Übereinkommens kann der ersuchende Staat auch Maßnahmen treffen, um die für ein Ersuchen um Zustimmung nach Artikel 14 Absatz 1 Litera a, des Übereinkommens erforderlichen Unterlagen zu erhalten. Zu diesem Zweck ist die Vernehmung des Ausgelieferten und seine Vorführung zur Vernehmung zulässig. Nach der Stellung eines Ersuchens um Zustimmung kann der Ausgelieferte bis zum Eingang der Entscheidung über dieses Ersuchen im ersuchenden Staat in Haft gehalten werden, wenn nach dessen Rechtsvorschriften die Anordnung der Haft an sich zulässig ist.

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2014

Gesetzesnummer

10002634

Dokumentnummer

NOR12033372

Alte Dokumentnummer

N2198321166S