Kurztitel
Unterbringung von Häftlingen (Liechtenstein)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 354/1983Bundesgesetzblatt Nr. 354 aus 1983,
Index
29/10 Strafprozess, Strafvollzug
Text
Artikel 3
Rechtshilfe nach Artikel 1 wird nicht geleistet,
1.Ziffer eins wenn dadurch die öffentliche Ordnung oder andere wesentliche Interessen der Republik Österreich verletzt werden;
2.Ziffer 2 wenn sie mit anderen völkerrechtlichen Verpflichtungen der Republik Österreich im Widerspruch steht;
3.Ziffer 3 wenn dem Ersuchen Handlungen zugrunde liegen, die nach österreichischem Recht politischen Charakter haben oder ausschließlich in der Verletzung von Abgaben-, Monopol-, Zoll- oder Devisenvorschriften oder von Vorschriften über die Warenbewirtschaftung oder über den Außenhandel bestehen;
4.Ziffer 4 soweit eine von einem Gericht des Fürstentums Liechtenstein verhängte Freiheitsstrafe oder vorbeugende Maßnahme das nach österreichischem Recht zulässige Höchstmaß übersteigt;
5.Ziffer 5 wenn die Verfolgung oder die Vollstreckung nach dem Recht eines der beiden Vertragsstaaten verjährt ist.
Schlagworte
Abgabenvorschrift, Monopolvorschrift, Zollvorschrift