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Art. 3

Fassungen
ab 01.09.1983 — BGBl. Nr. 354/1983 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3 heute01.09.1983 BGBl. Nr. 354/1983 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Unterbringung von Häftlingen (Liechtenstein)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 354 aus 1983,

Typ

Vertrag – Liechtenstein

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

01.09.1983BGBl. Nr. 354/1983

Außerkrafttretensdatum

Index

29/10 Strafprozess, Strafvollzug

Text

Artikel 3

Rechtshilfe nach Artikel 1 wird nicht geleistet,

Ziffer eins wenn dadurch die öffentliche Ordnung oder andere wesentliche Interessen der Republik Österreich verletzt werden;

Ziffer 2 wenn sie mit anderen völkerrechtlichen Verpflichtungen der Republik Österreich im Widerspruch steht;

Ziffer 3 wenn dem Ersuchen Handlungen zugrunde liegen, die nach österreichischem Recht politischen Charakter haben oder ausschließlich in der Verletzung von Abgaben-, Monopol-, Zoll- oder Devisenvorschriften oder von Vorschriften über die Warenbewirtschaftung oder über den Außenhandel bestehen;

Ziffer 4 soweit eine von einem Gericht des Fürstentums Liechtenstein verhängte Freiheitsstrafe oder vorbeugende Maßnahme das nach österreichischem Recht zulässige Höchstmaß übersteigt;

Ziffer 5 wenn die Verfolgung oder die Vollstreckung nach dem Recht eines der beiden Vertragsstaaten verjährt ist.

Schlagworte

Abgabenvorschrift, Monopolvorschrift, Zollvorschrift

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2014

Gesetzesnummer

10002636

Dokumentnummer

NOR40036727