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Art. 4

Fassungen
ab 01.09.1983 — BGBl. Nr. 354/1983 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4 heute01.09.1983 BGBl. Nr. 354/1983 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Unterbringung von Häftlingen (Liechtenstein)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 354 aus 1983,

Typ

Vertrag – Liechtenstein

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

01.09.1983BGBl. Nr. 354/1983

Außerkrafttretensdatum

Index

29/10 Strafprozess, Strafvollzug

Text

Artikel 4

  1. Absatz eins,Ein österreichischer Strafanspruch wegen der dem Ersuchen zugrunde liegenden oder einer anderen vor der Übergabe begangenen Handlung steht der Leistung der Rechtshilfe nach Artikel 1 nicht entgegen. In diesem Fall dürfen während der Dauer der Rechtshilfeleistung von den österreichischen Behörden Verfolgungs- und Vollstreckungsmaßnahmen gegen die übergebene Person nur mit Zustimmung des Fürstentums Liechtenstein gesetzt werden.
  2. Absatz 2,Nach Beendigung der Rechtshilfeleistung ist die übergebene Person den liechtensteinischen Behörden zurückzustellen, es sei denn, das Fürstentum Liechtenstein hat auf die Zurückstellung verzichtet. Hat die gemäß Artikel 1 übergebene Person nach der Übergabe in Österreich eine strafbare Handlung begangen, so kann die Zurückstellung aufgeschoben werden, bis dem österreichischen Strafanspruch Genüge getan ist.
  3. Absatz 3,Das Fürstentum Liechtenstein wird die Zustimmung gemäß Absatz 1 erteilen und auf die Zurückstellung im Sinne des Absatzes 2 verzichten, wenn nicht zwingende Gründe des liechtensteinischen Rechtes dem entgegenstehen. Die Zustimmung zur Strafverfolgung darf im Fall eines begründeten österreichischen Ersuchens nicht verweigert werden, wenn die Voraussetzungen für die Bewilligung der Auslieferung vorliegen.

Schlagworte

Verfolgungsmaßnahme

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2014

Gesetzesnummer

10002636

Dokumentnummer

NOR40036728