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Art. 5

Fassungen
ab 01.09.1983 — BGBl. Nr. 354/1983 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5 heute01.09.1983 BGBl. Nr. 354/1983 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Unterbringung von Häftlingen (Liechtenstein)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 354 aus 1983,

Typ

Vertrag – Liechtenstein

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

01.09.1983BGBl. Nr. 354/1983

Außerkrafttretensdatum

Index

29/10 Strafprozess, Strafvollzug

Text

Artikel 5

  1. Absatz eins,Entscheidungen des Vollzugsgerichts während des Vollzuges nach Artikel 1 Ziffer 1 sind, mit Ausnahme der in Absatz 2 erwähnten, vom zuständigen österreichischen Gericht nach österreichischem Recht zu treffen.
  2. Absatz 2,Entscheidungen über

    Ziffer eins den Beitrag des Verurteilten zu den Kosten des Strafvollzuges;

    Ziffer 2 den Verfall von Geld und Gegenständen;

    Ziffer 3 die Unterbrechung einer Freiheitsstrafe, den Widerruf oder die Nichteinrechnung der außerhalb der Strafhaft verbrachten Zeit in die Strafzeit;

    Ziffer 4 die Nichteinrechnung einer im Hausarrest zugebrachten Zeit in die Strafzeit;

    Ziffer 5 den nachträglichen Aufschub des Strafvollzuges;

    Ziffer 6 den Ausgang im Hinblick auf die bevorstehende Entlassung, die Nichteinrechnung der Zeit eines Ausganges oder der außerhalb der Strafe verbrachten Zeit in die Strafzeit;

    Ziffer 7 die bedingte Entlassung und die damit zusammenhängenden Entscheidungen

    stehen den liechtensteinischen Behörden zu.
  3. Absatz 3,Im übrigen richtet sich der Vollzug nach österreichischem Recht.

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2014

Gesetzesnummer

10002636

Dokumentnummer

NOR40036729