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Art. 3

Fassungen
ab 01.01.1984 — BGBl. Nr. 556/1983 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3 heute01.01.1984 BGBl. Nr. 556/1983 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivilsachen (Schweden)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 556 aus 1983,

Typ

Vertrag – Schweden

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

01.01.1984BGBl. Nr. 556/1983

Außerkrafttretensdatum

Index

29/11 Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen

Text

Artikel 3

  1. Absatz eins,Die von einem Gericht eines Vertragsstaates gefällte Entscheidung wird in dem anderen Vertragsstaat anerkannt, wenn das Gericht, das die Entscheidung gefällt hat, gemäß den Bestimmungen des Artikels 5 oder des Artikels 6 zuständig war und die Entscheidung nach dem Recht des Entscheidungsstaates rechtskräftig ist.
  2. Absatz 2,Ein in Schweden ergangener Beweis eines Zahlungsbefehls (bevis i mal om betalningsföreläggande), der in Schweden vollstreckbar ist, braucht jedoch nicht rechtskräftig zu sein.

Anmerkung

Zu Abs. 1: Eine Prüfung in der Sache selbst (revision au fond) ist selbstverständlich ausgeschlossen.

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2014

Gesetzesnummer

10002638

Dokumentnummer

NOR12033413

Alte Dokumentnummer

N2198323277S