Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivilsachen (Schweden)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 556/1983Bundesgesetzblatt Nr. 556 aus 1983,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
29/11 Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen
Text
Artikel 3
(1)Absatz eins,Die von einem Gericht eines Vertragsstaates gefällte Entscheidung wird in dem anderen Vertragsstaat anerkannt, wenn das Gericht, das die Entscheidung gefällt hat, gemäß den Bestimmungen des Artikels 5 oder des Artikels 6 zuständig war und die Entscheidung nach dem Recht des Entscheidungsstaates rechtskräftig ist.
(2)Absatz 2,Ein in Schweden ergangener Beweis eines Zahlungsbefehls (bevis i mal om betalningsföreläggande), der in Schweden vollstreckbar ist, braucht jedoch nicht rechtskräftig zu sein.
Anmerkung
Zu Abs. 1: Eine Prüfung in der Sache selbst (revision au fond) ist selbstverständlich ausgeschlossen.
Zuletzt aktualisiert am
12.05.2014
Dokumentnummer
NOR12033413
Alte Dokumentnummer
N2198323277S