Rechtstracker.at

Art. 4

Fassungen
ab 01.01.1984 — BGBl. Nr. 556/1983 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4 heute01.01.1984 BGBl. Nr. 556/1983 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivilsachen (Schweden)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 556 aus 1983,

Typ

Vertrag – Schweden

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

01.01.1984BGBl. Nr. 556/1983

Außerkrafttretensdatum

Index

29/11 Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen

Text

Artikel 4

Die Anerkennung einer in einem Vertragsstaat gefällten Entscheidung kann versagt werden:

  1. Absatz a,
    wenn sie der öffentlichen Ordnung des anderen Vertragsstaates widerspricht,
  2. Absatz b,
    wenn eine Entscheidung über denselben Gegenstand zwischen denselben Parteien in dem anderen Vertragsstaat ergangen ist,
  3. Absatz c,
    wenn eine Entscheidung über denselben Gegenstand zwischen denselben Parteien in einem dritten Staat ergangen ist und diese Entscheidung in dem anderen Vertragsstaat auf Grund einer zwischenstaatlichen Übereinkunft anzuerkennen ist,
  4. Absatz d,
    wenn ein Verfahren wegen desselben Gegenstandes zwischen denselben Parteien vor einem Gericht des anderen Vertragsstaates anhängig ist und dieses Gericht zuerst angerufen wurde,
  5. Absatz e,
    wenn die Entscheidung gegen einen Beklagten ergangen ist, der sich auf das Verfahren nicht eingelassen hat, und das der Einleitung des Verfahrens dienende Schriftstück dem Beklagten nicht gemäß dem Gesetz des Entscheidungsstaates zugestellt worden ist oder der Beklagte vom Verfahren nicht zeitgerecht Kenntnis erhalten hat, um sich zu verteidigen.

Schlagworte

ordre public, Versagungsgrund, Versäumungsurteil, Streitanhängigkeit, res iudicata, entschiedene Rechtssache

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2014

Gesetzesnummer

10002638

Dokumentnummer

NOR12033414

Alte Dokumentnummer

N2198323278S