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Art. 5

Fassungen
ab 26.05.1984 — BGBl. Nr. 203/1984
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5 heute26.05.1984 BGBl. Nr. 203/1984

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivilsachen (Schweden)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 556 aus 1983, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 203 aus 1984,

Typ

Vertrag – Schweden

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

26.05.1984BGBl. Nr. 203/1984

Außerkrafttretensdatum

Index

29/11 Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen

Text

Artikel 5

Die Zuständigkeit der Gerichte des Entscheidungsstaates wird im Sinne dieses Abkommens anerkannt:

  1. Absatz a,
    wenn zur Zeit der Einleitung des Verfahrens der Beklagte in dem Entscheidungsstaat seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte oder, wenn es sich um eine juristische Person oder um eine österreichische Handelsgesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit handelt, diese dort ihren Sitz hatte,
  2. Absatz b,
    wenn zur Zeit der Einleitung des Verfahrens der Beklagte in dem Entscheidungsstaat eine Handels- oder Industrieunternehmung oder eine Zweigniederlassung hatte, die über eine Handelsvertretung hinausging, und sich das Verfahren auf deren Betrieb bezog,
  3. Absatz c,
    wenn der Gegenstand des Verfahrens eine im Entscheidungsstaat gelegene Liegenschaft oder ein dingliches Recht an einer solchen Liegenschaft war,
  4. Absatz d,
    wenn das Verfahren einen Anspruch auf Ersatz für Personen- oder Sachschäden aus einer außervertraglichen Haftung zum Gegenstand hatte und die schädigende Handlung im Entscheidungsstaat begangen wurde, während sich der Schädiger dort befand,
  5. Absatz e,
    wenn sich der Beklagte der Zuständigkeit des Gerichtes ausdrücklich unterworfen hat.

Anmerkung

1. Zu lit. b: Eine bloße "Agentur", die keine eigene Gewerbstätigkeit entfaltet, sondern nur der verlängerte Arm einer anderen Niederlassung ist, genügt somit nicht.
2. Zu lit. e: Unterwerfung durch Streiteinlassung ist für die Begründung der "competence indirecte" nicht ausreichend.

Schlagworte

Gesellschaft nach bürgerlichem Recht, GesnbR, Schadenszufügung, Offene Handelsgesellschaft, OHG, Gerichtsstandsvereinbarung, Handelsunternehmung, Personenschaden

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2014

Gesetzesnummer

10002638

Dokumentnummer

NOR12033415

Alte Dokumentnummer

N2198323279S