Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivilsachen (Schweden)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 556/1983Bundesgesetzblatt Nr. 556 aus 1983,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Index
29/11 Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen
Text
Artikel 6
Die Zuständigkeit eines Gerichtes, das eine Entscheidung über eine Widerklage gefällt hat, wird im Sinne dieses Abkommens anerkannt, wenn das Gericht gemäß Artikel 5 zur Entscheidung über die Hauptklage zuständig war.
Anmerkung
Zusammenhang wird nicht verlangt.
Zuletzt aktualisiert am
12.05.2014
Dokumentnummer
NOR12033416
Alte Dokumentnummer
N2198323280S