Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Auslieferung (Nordmazedonien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 546/1983Bundesgesetzblatt Nr. 546 aus 1983,
Typ
Vertrag – Nordmazedonien
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 24Artikel 24
Index
29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen
Text
Vorläufige Auslieferungshaft
Artikel 24
(1)Absatz eins,In dringenden Fällen kann der ersuchende Staat um die Verhängung der vorläufigen Auslieferungshaft über die gesuchte Person ersuchen. Ein solches Ersuchen kann von den Justizbehörden und den obersten Polizeibehörden des einen Vertragsstaates an die entsprechenden Justiz- und Polizeibehörden des anderen Vertragsstaates gerichtet werden. Der ersuchte Staat entscheidet nach seinem Recht über die Verhängung der vorläufigen Auslieferungshaft oder über die Anordnung sonstiger Maßnahmen zur Verhinderung des Entweichens der gesuchten Person.
(2)Absatz 2,Das Ersuchen um Verhängung der vorläufigen Auslieferungshaft hat anzugeben, daß eine der im Art. 19 Abs. 1 erwähnten Urkunden vorhanden ist und daß die Absicht besteht, ein Auslieferungsersuchen zu stellen. Das Ersuchen hat auch eine kurze Darstellung der Handlung unter Anführung von Zeit und Ort ihrer Begehung, der angedrohten oder zu vollstreckenden Strafe oder vorbeugenden Maßnahme sowie möglichst genaue Angaben über die Person, die ausgeliefert werden soll, ihre Staatsangehörigkeit und ihren Wohn- oder Aufenthaltsort zu enthalten.Das Ersuchen um Verhängung der vorläufigen Auslieferungshaft hat anzugeben, daß eine der im Artikel 19, Absatz eins, erwähnten Urkunden vorhanden ist und daß die Absicht besteht, ein Auslieferungsersuchen zu stellen. Das Ersuchen hat auch eine kurze Darstellung der Handlung unter Anführung von Zeit und Ort ihrer Begehung, der angedrohten oder zu vollstreckenden Strafe oder vorbeugenden Maßnahme sowie möglichst genaue Angaben über die Person, die ausgeliefert werden soll, ihre Staatsangehörigkeit und ihren Wohn- oder Aufenthaltsort zu enthalten.
(3)Absatz 3,Ein Ersuchen nach Abs. 1 kann auch unmittelbar im Postweg, fernschriftlich oder im Wege der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation – INTERPOL übermittelt werden. Der ersuchende Staat wird unverzüglich verständigt, inwieweit seinem Ersuchen Folge gegeben worden ist.Ein Ersuchen nach Absatz eins, kann auch unmittelbar im Postweg, fernschriftlich oder im Wege der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation – INTERPOL übermittelt werden. Der ersuchende Staat wird unverzüglich verständigt, inwieweit seinem Ersuchen Folge gegeben worden ist.
(4)Absatz 4,Die vorläufige Haft kann aufgehoben werden, wenn das Auslieferungsersuchen und die in Art. 19 erwähnten Unterlagen nicht innerhalb von 30 Tagen übermittelt werden. Die vorläufige Auslieferungshaft darf in keinem Fall 45 Tage, gerechnet vom Tage der Anhaltung, überschreiten. Die vorläufige Auslieferungshaft kann jederzeit aufgehoben werden, wenn der ersuchte Staat andere Maßnahmen trifft, die er zur Verhinderung der Flucht der gesuchten Person für notwendig erachtet.Die vorläufige Haft kann aufgehoben werden, wenn das Auslieferungsersuchen und die in Artikel 19, erwähnten Unterlagen nicht innerhalb von 30 Tagen übermittelt werden. Die vorläufige Auslieferungshaft darf in keinem Fall 45 Tage, gerechnet vom Tage der Anhaltung, überschreiten. Die vorläufige Auslieferungshaft kann jederzeit aufgehoben werden, wenn der ersuchte Staat andere Maßnahmen trifft, die er zur Verhinderung der Flucht der gesuchten Person für notwendig erachtet.
(5)Absatz 5,Die Aufhebung der vorläufigen Auslieferungshaft steht einer neuerlichen Verhaftung und der Auslieferung nicht entgegen, wenn das Auslieferungsersuchen später einlangt.
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2019
Dokumentnummer
NOR12033492
Alte Dokumentnummer
N2198346938L