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Art. 25

Fassungen
ab 08.09.1991 — BGBl. Nr. 546/1983 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 25 heute08.09.1991 BGBl. Nr. 546/1983 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Auslieferung (Nordmazedonien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 546 aus 1983,

Typ

Vertrag – Nordmazedonien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 25

Inkrafttretensdatum

08.09.1991BGBl. Nr. 546/1983

Außerkrafttretensdatum

Index

29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen

Text

Anbot der Auslieferung

Artikel 25

  1. Absatz eins,Erlangen die zuständigen Behörden eines Vertragsstaates davon Kenntnis, daß sich auf dem Hoheitsgebiet dieses Vertragsstaates eine Person befindet, deren Auslieferung vom anderen Vertragsstaat begehrt werden kann, so können sie diese Person in vorläufige Auslieferungshaft nehmen. Der andere Vertragsstaat ist hievon unverzüglich unter Angabe von Zeit und Ort der Verhaftung auf dem in Artikel 24, Absatz 3, beschriebenen Weg zu verständigen.
  2. Absatz 2,Der nach Absatz eins, verständigte Vertragsstaat teilt unverzüglich, spätestens innerhalb von 15 Tagen ab dem Tag des Einlangens der Benachrichtigung von der Verhaftung mit, ob er ein Auslieferungsersuchen stellen wird. Das Auslieferungsersuchen muß innerhalb von 30 Tagen ab der Ankündigung des Auslieferungsersuchens gestellt werden.
  3. Absatz 3,Die Haft wird aufgehoben, wenn innerhalb der im Absatz 2, genannten Frist kein Auslieferungsersuchen angekündigt oder mitgeteilt wird, daß die Auslieferung nicht begehrt wird.
  4. Absatz 4,Die Aufhebung der vorläufigen Auslieferungshaft steht einer neuerlichen Verhaftung und der Auslieferung nicht entgegen, wenn das Auslieferungsersuchen später einlangt.

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2019

Gesetzesnummer

10002652

Dokumentnummer

NOR12033493

Alte Dokumentnummer

N2198346939L