Rechtstracker.at

Art. 23

Fassungen
ab 08.09.1991 — BGBl. Nr. 547/1983 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 23 heute08.09.1991 BGBl. Nr. 547/1983 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen (Nordmazedonien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 547 aus 1983,

Typ

Vertrag – Nordmazedonien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 23

Inkrafttretensdatum

08.09.1991BGBl. Nr. 547/1983

Außerkrafttretensdatum

Index

29/10 Strafprozess, Strafvollzug

Text

Vollstreckungsverfahren

Artikel 23

  1. Absatz eins,Wird die Vollstreckung übernommen, so setzen die Gerichte des Vollstreckungsstaates unter Bedachtnahme auf die im Urteilsstaat ausgesprochene Freiheitsstrafe oder vorbeugende Maßnahme die nach ihrem Recht zu vollstreckende Freiheitsstrafe oder vorbeugende Maßnahme fest.
  2. Absatz 2,Durch die Vollstreckung im anderen Vertragsstaat darf die verurteilte Person in keinem Fall schlechter gestellt werden, als sie es im Urteilsstaat gewesen wäre.
  3. Absatz 3,Die im Urteilsstaat in Haft zugebrachte Zeit wird in die im Vollstreckungsstaat zu verbüßende Freiheitsstrafe oder vorbeugende Maßnahme zur Gänze eingerechnet.

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2019

Gesetzesnummer

10002653

Dokumentnummer

NOR40036872