Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen (Nordmazedonien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 547/1983Bundesgesetzblatt Nr. 547 aus 1983,
Typ
Vertrag – Nordmazedonien
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 24Artikel 24
Index
29/10 Strafprozess, Strafvollzug
Text
Strafteilung
Artikel 24
(1)Absatz eins,Liegen der Verurteilung mehrere Handlungen zugrunde, kann die Vollstreckung aber nur wegen des auf einzelne dieser Handlungen entfallenden Teiles erfolgen, so wird der Urteilsstaat den Teil der Strafe bestimmen, der auf diese Handlungen entfällt. Der Vollstreckungsstaat ist berechtigt, dem Urteilsstaat für diese Entscheidung eine angemessene Frist zu setzen.
(2)Absatz 2,Entscheidet der Urteilsstaat nach Abs. 1 nicht innerhalb der gesetzten Frist, so entscheidet darüber der Vollstreckungsstaat nach Maßgabe seines Rechts und seiner Strafbemessungsgrundsätze endgültig.Entscheidet der Urteilsstaat nach Absatz eins, nicht innerhalb der gesetzten Frist, so entscheidet darüber der Vollstreckungsstaat nach Maßgabe seines Rechts und seiner Strafbemessungsgrundsätze endgültig.
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2019
Dokumentnummer
NOR40036873