Rechtstracker.at

Art. 24

Fassungen
ab 08.09.1991 — BGBl. Nr. 547/1983 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 24 heute08.09.1991 BGBl. Nr. 547/1983 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen (Nordmazedonien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 547 aus 1983,

Typ

Vertrag – Nordmazedonien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 24

Inkrafttretensdatum

08.09.1991BGBl. Nr. 547/1983

Außerkrafttretensdatum

Index

29/10 Strafprozess, Strafvollzug

Text

Strafteilung

Artikel 24

  1. Absatz eins,Liegen der Verurteilung mehrere Handlungen zugrunde, kann die Vollstreckung aber nur wegen des auf einzelne dieser Handlungen entfallenden Teiles erfolgen, so wird der Urteilsstaat den Teil der Strafe bestimmen, der auf diese Handlungen entfällt. Der Vollstreckungsstaat ist berechtigt, dem Urteilsstaat für diese Entscheidung eine angemessene Frist zu setzen.
  2. Absatz 2,Entscheidet der Urteilsstaat nach Absatz eins, nicht innerhalb der gesetzten Frist, so entscheidet darüber der Vollstreckungsstaat nach Maßgabe seines Rechts und seiner Strafbemessungsgrundsätze endgültig.

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2019

Gesetzesnummer

10002653

Dokumentnummer

NOR40036873