Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 448/1984 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2022Bundesgesetzblatt Nr. 448 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 18Paragraph 18
Index
26/01 Wettbewerbsrecht
Text
Bestimmungen über die Haftung für Handlungen im Betrieb eines Unternehmens
§ 18.Paragraph 18,
Der Inhaber eines Unternehmens kann wegen einer nach den §§ 1, 1a, 2, 2a, 7, 9, 10 Abs. 1, 11 Abs. 2 und 12 unzulässigen Handlung auch dann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn die Handlung im Betrieb seines Unternehmens von einer anderen Person begangen worden ist. Er haftet in diesen Fällen für Schadenersatz im Sinne des § 16, wenn ihm die Handlung bekannt war oder bekannt sein mußte. Der Inhaber eines Unternehmens kann wegen einer nach den Paragraphen eins, eins a, 2, 2 a, 7, 9, 10, Absatz eins, 11, Absatz 2 und 12 unzulässigen Handlung auch dann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn die Handlung im Betrieb seines Unternehmens von einer anderen Person begangen worden ist. Er haftet in diesen Fällen für Schadenersatz im Sinne des Paragraph 16,, wenn ihm die Handlung bekannt war oder bekannt sein mußte.
Schlagworte
Dienstgeberhaftung
Zuletzt aktualisiert am
17.10.2022
Dokumentnummer
NOR40245456