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§ 13 GKMV 1985

Fassungen
01.03.2001 bis 31.12.2001
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1301.03.200131.12.2001 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 131/2001
§ 1320.10.198928.02.2001 BGBl. Nr. 497/1989

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gerichtskostenmarkenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 535 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2001,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

01.03.2001

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001aufgehoben durch BGBl. I Nr. 131/2001

Abkürzung

GKMV 1985

Index

27/03 Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren, 27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

Umtausch unbrauchbarer Gerichtskostenmarken

Paragraph 13, (1) Unbrauchbare Gerichtskostenmarken und Gerichtskostenmarken, die auf einer nicht überreichten Eingabe befestigt sind, können auf Antrag gegen andere Gerichtskostenmarken umgetauscht werden. Der Umtausch ist unzulässig, wenn sich ergibt, daß die Gerichtskostenmarken bereits früher verwendet wurden, oder wenn ihre Unechtheit festgestellt wird. Der Antrag auf Umtausch ist an die Einbringungsstelle zu richten. Über den Umtausch entscheidet der Leiter der Einbringungsstelle mit Bescheid; die Gerichtskostenmarken sind durch Überstempelung unbrauchbar zu machen.

  1. Absatz 2,Das Verfahren nach Absatz eins, ist gebührenfrei. Sonstige Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

Gesetzesnummer

10002666

Dokumentnummer

NOR40017397