Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gerichtskostenmarkenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 535/1984 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 131/2001Bundesgesetzblatt Nr. 535 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
27/03 Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren, 27/04 Sonstiges Rechtspflege
Text
Umtausch unbrauchbarer Gerichtskostenmarken
§ 13. (1) Unbrauchbare Gerichtskostenmarken und Gerichtskostenmarken, die auf einer nicht überreichten Eingabe befestigt sind, können auf Antrag gegen andere Gerichtskostenmarken umgetauscht werden. Der Umtausch ist unzulässig, wenn sich ergibt, daß die Gerichtskostenmarken bereits früher verwendet wurden, oder wenn ihre Unechtheit festgestellt wird. Der Antrag auf Umtausch ist an die Einbringungsstelle zu richten. Über den Umtausch entscheidet der Leiter der Einbringungsstelle mit Bescheid; die Gerichtskostenmarken sind durch Überstempelung unbrauchbar zu machen.Paragraph 13, (1) Unbrauchbare Gerichtskostenmarken und Gerichtskostenmarken, die auf einer nicht überreichten Eingabe befestigt sind, können auf Antrag gegen andere Gerichtskostenmarken umgetauscht werden. Der Umtausch ist unzulässig, wenn sich ergibt, daß die Gerichtskostenmarken bereits früher verwendet wurden, oder wenn ihre Unechtheit festgestellt wird. Der Antrag auf Umtausch ist an die Einbringungsstelle zu richten. Über den Umtausch entscheidet der Leiter der Einbringungsstelle mit Bescheid; die Gerichtskostenmarken sind durch Überstempelung unbrauchbar zu machen.
(2)Absatz 2,Das Verfahren nach Abs. 1 ist gebührenfrei. Sonstige Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.Das Verfahren nach Absatz eins, ist gebührenfrei. Sonstige Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Dokumentnummer
NOR40017397