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Art. 17

Fassungen
ab 26.04.1984 — BGBl. Nr. 104/1984 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 17 heute26.04.1984 BGBl. Nr. 104/1984 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Budapester Vertrag über die internationale Anerkennung der Hinterlegung von Mikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1984,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 17

Inkrafttretensdatum

26.04.1984BGBl. Nr. 104/1984

Außerkrafttretensdatum

Index

29/07 Gewerblicher Rechtsschutz

Text

Artikel 17

Kündigung des Vertrags

  1. Absatz eins,Jeder Vertragsstaat kann diesen Vertrag durch eine an den Generaldirektor gerichtete Notifikation kündigen.
  2. Absatz 2,Die Kündigung wird zwei Jahre nach dem Tag wirksam, an dem die Notifikation beim Generaldirektor eingegangen ist.
  3. Absatz 3,Das in Absatz 1 vorgesehene Kündigungsrecht kann von einem Vertragsstaat nicht vor Ablauf von fünf Jahren nach dem Zeitpunkt ausgeübt werden, zu dem er Vertragspartner geworden ist.
  4. Absatz 4,Die Kündigung des Vertrags durch einen Vertragsstaat, der eine in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a genannte Erklärung hinsichtlich einer Hinterlegungsstelle abgegeben hat, die damit den Status einer internationalen Hinterlegungsstelle erworben hat, hat ein Jahr nach dem Tag, an dem die in Absatz 1 genannte Notifikation beim Generaldirektor eingegangen ist, die Beendigung dieses Status zur Folge.

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2025

Gesetzesnummer

10002668

Dokumentnummer

NOR12033638

Alte Dokumentnummer

N2198427526S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1984/104/A17/NOR12033638