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Art. 18

Fassungen
ab 26.04.1984 — BGBl. Nr. 104/1984 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 18 heute26.04.1984 BGBl. Nr. 104/1984 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Budapester Vertrag über die internationale Anerkennung der Hinterlegung von Mikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1984,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 18

Inkrafttretensdatum

26.04.1984BGBl. Nr. 104/1984

Außerkrafttretensdatum

Index

29/07 Gewerblicher Rechtsschutz

Text

Artikel 18

Unterzeichnung und Sprachen des Vertrags

  1. Absatz eins,a) Dieser Vertrag wird in einer Urschrift in englischer und französischer Sprache unterzeichnet, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

    Litera b Amtliche Texte dieses Vertrags werden vom Generaldirektor nach Beratung mit den beteiligten Regierungen und innerhalb von zwei Monaten nach dem Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Vertrags in den anderen Sprachen erstellt, in denen das Übereinkommen zur Errichtung der Weltorganisation für geistiges Eigentum unterzeichnet wurde.

    Litera c Amtliche Texte dieses Vertrags werden vom Generaldirektor nach Beratung mit den beteiligten Regierungen in arabischer, deutscher, italienischer, japanischer und portugiesischer Sprache sowie in anderen Sprachen hergestellt, die die Versammlung bestimmen kann.

  2. Absatz 2,Dieser Vertrag liegt bis zum 31. Dezember 1977 in Budapest zur Unterzeichnung auf.

Schlagworte

WIPO-Abkommen, BGBl. Nr. 397/1973

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2025

Gesetzesnummer

10002668

Dokumentnummer

NOR12033639

Alte Dokumentnummer

N2198427527S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1984/104/A18/NOR12033639