Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Budapester Vertrag über die internationale Anerkennung der Hinterlegung von Mikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 104/1984Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1984,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 19Artikel 19
Index
29/07 Gewerblicher Rechtsschutz
Text
Artikel 19
Hinterlegung des Vertrags;
Übermittlung von Abschriften;
Registrierung des Vertrags
(1)Absatz eins,Die Urschrift dieses Vertrags wird, wenn sie nicht mehr zur Unterzeichnung aufliegt, beim Generaldirektor hinterlegt.
(2)Absatz 2,Der Generaldirektor übermittelt je zwei von ihm beglaubigte Abschriften dieses Vertrags und der Ausführungsordnung den Regierungen aller in Artikel 15 Absatz 1 genannten Staaten und den zwischenstaatlichen Organisationen, die eine Erklärung nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a abgeben können, sowie der Regierung jedes anderen Staates, die es verlangt.
(3)Absatz 3,Der Generaldirektor läßt diesen Vertrag beim Sekretariat der Vereinten Nationen registrieren.
(4)Absatz 4,Der Generaldirektor übermittelt zwei von ihm beglaubigte Abschriften jeder Änderung dieses Vertrags und der Ausführungsordnung allen Vertragsstaaten, allen zwischenstaatlichen Organisationen für gewerbliches Eigentum sowie auf Antrag der Regierung jedes anderen Staates oder jeder anderen zwischenstaatlichen Organisation, die eine Erklärung nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a abgeben kann.
Zuletzt aktualisiert am
18.11.2025
Dokumentnummer
NOR12033640
Alte Dokumentnummer
N2198427528S