Rechtstracker.at

Art. 19

Fassungen
ab 26.04.1984 — BGBl. Nr. 104/1984 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 19 heute26.04.1984 BGBl. Nr. 104/1984 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Budapester Vertrag über die internationale Anerkennung der Hinterlegung von Mikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1984,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 19

Inkrafttretensdatum

26.04.1984BGBl. Nr. 104/1984

Außerkrafttretensdatum

Index

29/07 Gewerblicher Rechtsschutz

Text

Artikel 19
Hinterlegung des Vertrags;

Übermittlung von Abschriften;

Registrierung des Vertrags

  1. Absatz eins,Die Urschrift dieses Vertrags wird, wenn sie nicht mehr zur Unterzeichnung aufliegt, beim Generaldirektor hinterlegt.
  2. Absatz 2,Der Generaldirektor übermittelt je zwei von ihm beglaubigte Abschriften dieses Vertrags und der Ausführungsordnung den Regierungen aller in Artikel 15 Absatz 1 genannten Staaten und den zwischenstaatlichen Organisationen, die eine Erklärung nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a abgeben können, sowie der Regierung jedes anderen Staates, die es verlangt.
  3. Absatz 3,Der Generaldirektor läßt diesen Vertrag beim Sekretariat der Vereinten Nationen registrieren.
  4. Absatz 4,Der Generaldirektor übermittelt zwei von ihm beglaubigte Abschriften jeder Änderung dieses Vertrags und der Ausführungsordnung allen Vertragsstaaten, allen zwischenstaatlichen Organisationen für gewerbliches Eigentum sowie auf Antrag der Regierung jedes anderen Staates oder jeder anderen zwischenstaatlichen Organisation, die eine Erklärung nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a abgeben kann.

Schlagworte

UNO

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2025

Gesetzesnummer

10002668

Dokumentnummer

NOR12033640

Alte Dokumentnummer

N2198427528S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1984/104/A19/NOR12033640